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§ 5 2. Kunst- und Kulturgutbereinigungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1986

§ 5

(1) Kommt die Prüfstelle zur Überzeugung, daß ein Herausgabeanspruch nicht besteht, oder sind auf ein- und dasselbe Kunst- und Kulturgut zwei oder mehrere Ansprüche von verschiedenen Personen erhoben worden, dann hat die Prüfstelle unter Angabe der Gründe dem Anmelder mitzuteilen, daß sie die Herausgabe verweigert.

(2) Der Anmelder kann seinen Anspruch auf Herausgabe nach Maßgabe der Bestimmungen des § 6 binnen einer Frist von drei Monaten nach Zustellung der ablehnenden Mitteilung bei sonstiger Verwirkung gerichtlich geltend machen. Innerhalb der gleichen Frist kann der Anmelder eine gerichtliche Entscheidung beantragen, daß die von der Prüfstelle gemäß § 4 Absatz 2 gestellten Bedingungen zur Gänze oder in einem bestimmten Ausmaß zu entfallen haben.

(3) Mit der Anrufung des Gerichtes gemäß Absatz 2 verlieren alle Erklärungen der Prüfstelle über das beanspruchte Gut ihre Wirksamkeit.

(4) Ferner kann dem Anmelder, wenn ihm die Prüfstelle innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der in § 2 Absatz 1 festgesetzten Anmeldefrist keine endgültige Erklärung über die Herausgabe oder deren Ablehnung zugestellt hat, seinen Anspruch binnen einer weiteren Frist von sechs Monaten bei sonstiger Verwirkung gerichtlich geltend machen.

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