Abs. 1 findet auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2026 Anwendung (vgl. § 82 Abs. 26 Z 2)
Übergangsrecht betreffend die schülerautonome Entscheidung über die Erstellung einer vorwissenschaftlichen Arbeit an allgemein bildenden höheren Schulen
§ 82d.
(1) Für Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, die an einer allgemein bildenden höheren Schule bis zum Ende des Schuljahres 2024/25 zumindest erstmalig zur abschließenden Prüfung zugelassen wurden, gelten die Bestimmungen über die abschließenden Prüfungen in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 121/2024.
(2) Im Schuljahr 2024/25 können Schülerinnen und Schüler der letzten Schulstufe bis zum 30. September 2024 der Schulleitung schriftlich bekannt geben,
- 1. anstelle der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 lit. b eine weitere schriftliche Klausurarbeit oder mündliche Teilprüfung ablegen zu wollen, wobei die Entscheidung gemeinsam mit den Festlegungen gemäß § 34 Abs. 4 zu treffen ist oder
- 2. im Einvernehmen mit der betreuenden Lehrperson ein bereits festgelegtes und genehmigtes Thema für die abschließende Arbeit durch eine forschende, gestalterische oder künstlerische Arbeit gemäß § 34 Abs.3 Z 1 lit. b zu ersetzten.
Schlagworte
Prüfungskandidat
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2024
Gesetzesnummer
10009600
Dokumentnummer
NOR40264637
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