Lehramtsstudierende in der Schulpraxis
§ 55e.
Studierende in Lehramtsstudien, die ihre Schulpraxis an einer Schule gemäß § 33a Abs. 1 oder 2 des Schulorganisationsgesetzes im Ausmaß von zumindest 44 Unterrichtseinheiten innerhalb von vier zusammenhängenden Schulwochen absolvieren, sind möglichst umfassend in die unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Tätigkeiten einer Lehrperson einzuführen, insbesondere auch durch die Teilnahme an Lehrerkonferenzen und an Gesprächen mit den Erziehungsberechtigten sowie durch Einblick in Klassenbücher.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2026
Gesetzesnummer
10009600
Dokumentnummer
NOR40275521
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