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§ 55e SchUG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2026

Lehramtsstudierende in der Schulpraxis

§ 55e.

Studierende in Lehramtsstudien, die ihre Schulpraxis an einer Schule gemäß § 33a Abs. 1 oder 2 des Schulorganisationsgesetzes im Ausmaß von zumindest 44 Unterrichtseinheiten innerhalb von vier zusammenhängenden Schulwochen absolvieren, sind möglichst umfassend in die unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Tätigkeiten einer Lehrperson einzuführen, insbesondere auch durch die Teilnahme an Lehrerkonferenzen und an Gesprächen mit den Erziehungsberechtigten sowie durch Einblick in Klassenbücher.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40275521

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