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§ 2 LuxAnrVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1986

§ 2

(1) Luxemburgischen Studierenden der Section des etudes medicales (ME) werden die in Luxemburg absolvierten „Cours Universitaires“ auf die vorgeschriebene Dauer eines ordentlichen Studiums der österreichischen Studienrichtung Medizin voll angerechnet. Die an den „Cours Universitaires“ abgelegten Lehrveranstaltungen werden für den ersten Studienabschnitt folgendermaßen angerechnet und die an den „Cours Universitaires“ abgelegten Prüfungen für das erste Rigorosum folgendermaßen anerkannt, wenn der erfolgreiche Abschluß durch das „Certificat“ der luxemburgischen „Cours Universitaires“ nachgewiesen wird:

  1. a) Biologie für Mediziner: zur Gänze;
  2. b) Physik für Mediziner: zur Gänze;
  3. c) Medizinische Chemie: zur Gänze;
  4. d) Anatomie: Anrechnung der Vorlesung Anatomie I;
  5. e) Histologie und Embryologie: Anrechnung der Vorlesungen Histologie I und Embryologie sowie der Histologieübungen I.

    Die übrigen Lehrveranstaltungen aus dem Prüfungsfach Anatomie und dem Prüfungsfach Histologie und Embryologie müssen nachgeholt werden. Die Lehrveranstaltungen aus den Prüfungsfächern Biochemie für Mediziner und Medizinische Physiologie müssen zur Gänze nachgeholt werden. Die Teilprüfungen des ersten Rigorosums aus den Prüfungsfächern Anatomie, Histologie und Embryologie, Biochemie für Mediziner sowie Medizinische Physiologie müssen abgelegt werden.

(2) Der Vorsitzende der zuständigen österreichischen Studienkommission hat die Anrechnung sowie das Ausmaß der Anerkennung gemäß Abs. 1, insbesondere den Umfang der im Abs. 1 lit. d und e genannten Lehrveranstaltungen, mit Bescheid festzustellen.

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