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Artikel 4 Konzentrierte Aktion auf dem Gebiet der künstlichen Intelligenz und der Mustererkennung (COST-Aktion 13)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1986

Artikel 4

Artikel 4

Die finanziellen Beiträge der Vertragsparteien zu den Koordinationskosten werden für den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zeitraum wie folgt veranschlagt:

1 300 000 ECU für die Gemeinschaft,

50 000 ECU für Finnland,

58 000 ECU für Jugoslawien,

53 000 ECU für Norwegen,

57 000 ECU für Österreich,

70 000 ECU für Schweden,

70 000 ECU für die Schweiz.

Die ECU wird durch die geltende Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und die gemäß dieser Haushaltsordnung erlassenen Finanzvorschriften definiert.

Die Vorschriften für die finanzielle Durchführung des Abkommens sind in Anhang C festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2017

Gesetzesnummer

10009597

Dokumentnummer

NOR12121723

alte Dokumentnummer

N7198612155L

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