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Artikel 3 Konzentrierte Aktion auf dem Gebiet der künstlichen Intelligenz und der Mustererkennung (COST-Aktion 13)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1986

Artikel 3

Artikel 3

Zur Gewährleistung einer größtmöglichen Effizienz bei der Durchführung der konzertierten Aktion kann die Kommission im Einvernehmen mit den im Ausschuß vertretenen Delegierten der beteiligten Nichtmitgliedstaaten einen Projektleiter ernennen.

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2017

Gesetzesnummer

10009597

Dokumentnummer

NOR12121722

alte Dokumentnummer

N7198612154L

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