vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 8 Konzentrierte Aktion auf dem Gebiet der Datenfernverarbeitung (COST-Aktion 11 ter)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1986

Artikel 8

Artikel 8

Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt, das allen Vertragsparteien eine beglaubigte Abschrift übermittelt.

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2017

Gesetzesnummer

10009596

Dokumentnummer

NOR12121715

alte Dokumentnummer

N7198612147L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)