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Artikel 9 Abkommen zwischen Österreich und Portugal über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1985

Artikel 9

(1) Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die beiden Vertragsstaaten einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(2) Das Abkommen gilt auf unbegrenzte Dauer. Es kann jederzeit von einem der beiden Vertragsstaaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung tritt ein Jahr nach Einlangen der Notifikation beim anderen Vertragsstaat in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Lissabon, am 4. April 1984, in zwei Urschriften in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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