vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 4 Abkommen zwischen Österreich und Portugal über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1985

Artikel 4

Die akademischen Grade auf Grund von Universitätsstudien, deren volle Gleichstellung gemäß Artikel 6 nicht festgelegt wird, können, unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit, in beiden Vertragsstaaten durch die zur Entscheidung zuständigen Organe für voll gleichwertig erklärt werden („Nostrifizierung“ in der Republik Österreich und „equivalencia“ in der Portugiesischen Republik).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)