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Artikel 2 Abkommen zwischen Österreich und Portugal über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1985

Artikel 2

Das Abkommen ist nur anzuwenden, wenn der akademische Grad von einer Universität eines der Vertragsstaaten verliehen und das Universitätsstudium, welches zu diesem Grade führte, vorwiegend an einer oder mehreren Universitäten dieses Vertragsstaates durchgeführt wurde.

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