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§ 24 Schulpflichtgesetz 1985

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.2024

ABSCHNITT III

Gemeinsame Bestimmungen Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen

§ 24.

(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

(2) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes sind weiters nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, das Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise, insbesondere auch mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmitteln, soweit diese nicht von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beigestellt werden, auszustatten. Ferner sind sie verpflichtet, die zur Führung der Schulpflichtmatrik (§ 16) erforderlichen Anzeigen und Auskünfte zu erstatten.

Berufsschulpflichtige sind vom Lehrberechtigten (vom Leiter des Ausbildungsbetriebes) bei der Leitung der Berufsschule binnen zwei Wochen ab Beginn oder Beendigung des Lehrverhältnisses oder des Ausbildungsverhältnisses an- bzw. abzumelden. Diese Verpflichtung entfällt zwei Jahre nachdem eine automatisierte Datenübertragung der für den Berufsschulbesuch notwendigen Daten des Lehrlings durch die Lehrlingsstellen an die Berufsschulen, die Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren und die Berufsschulerhalter im Wege einer Schnittstelle zum Register- und Systemverbund gemäß § 1 Abs. 3 Unternehmensserviceportalgesetz – USPG, BGBl. I Nr. 52/2009, sichergestellt ist. Die Verpflichtung der Lehrberechtigten kann vor Ablauf der zwei Jahre entfallen, wenn die jeweilige Berufsschule eine vollständige, korrekte und zeitgerechte automatisierte Datenübertragung der für den Berufsschulbesuch notwendigen Daten der Lehrlinge bestätigt. Diese Daten sind:

  1. 1. Namen,
  2. 2. Geburtsdatum,
  3. 3. Geschlecht,
  4. 4. Staatsangehörigkeit,
  5. 5. die verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen der Tätigkeitsbereiche „Amtliche Statistik“ und „Bildung und Forschung“ (vbPK-AS und vbPK-BF gemäß § 9 EGovernment-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004),
  6. 6. die Sozialversicherungsnummer zum Zweck der Inanspruchnahme von Leistungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,
  7. 7. die Anschrift sowie die Telefonnummer und EMail-Adresse des Lehrlings,
  8. 8. Name und Anschrift der Erziehungsberechtigten, sofern die Schülerin oder der Schüler nicht volljährig und entscheidungsfähig ist;
  9. 9. Lehrvertragsnummer,
  10. 10. Lehrberuf bzw. Lehrberufe, wenn der Lehrling gemäß § 5 Abs. 6 Berufsausbildungsgesetz – BAG, BGBl. Nr. 142/1969, in zwei Lehrberufen gleichzeitig ausgebildet wird, bei modularen Lehrberufen zusätzlich die Bezeichnung des Hauptmoduls bzw. der Hauptmodule und gegebenenfalls des Spezialmoduls, bei Schwerpunktlehrberufen zusätzlich die Bezeichnung des Schwerpunkts,
  11. 11. Information, ob die Ausbildung gemäß § 8b Abs. 1 oder 2 BAG erfolgt,
  12. 12. Beginn und Ende der Lehrzeit einschließlich Datum einer allfälligen vorzeitigen Lehrvertragsauflösung,
  13. 13. allfällige Lehrzeitverkürzungen, -anrechnungen oder -verlängerungen,
  14. 14. Name, Anschrift und Firmennummer des Lehrbetriebes am Ausbildungsstandort sowie die Telefonnummer und EMail-Adresse des Lehrbetriebs und
  15. 15. Branchenzugehörigkeit des Lehrbetriebs, insbesondere hinsichtlich Ausbildungseinrichtungen gemäß § 30 BAG.

(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.

Schlagworte

Lernmittel, Lehrzeitanrechnung, Lehrzeitverlängerung, Registerverbund

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2024

Gesetzesnummer

10009576

Dokumentnummer

NOR40264651

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