§ 16b.
(1) Verordnungen auf Grund der Änderungen durch die in § 16a genannten Bundesgesetze können bereits von dem ihrer Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem jeweils in § 16a genannten Zeitpunkt in Kraft.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch Art. 12 Z 31, BGBl. I Nr. 138/2017)
(2) Ausführungsgesetze auf Grund der Änderungen von Grundsatzbestimmungen durch die in § 16a genannten Bundesgesetze sind innerhalb von einem Jahr zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2017
Gesetzesnummer
10009575
Dokumentnummer
NOR40197099
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