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Übereinkommen zwischen Österreich und Frankreich betreffend die Verfassung des Lycée Franςais

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1983

§ 0

Übereinkommen zwischen Österreich und Frankreich betreffend die Verfassung des Lycée Franςais

Kurztitel

Übereinkommen zwischen Österreich und Frankreich betreffend die Verfassung des Lycée Franςais

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 44/1983

Typ

Vertrag - Frankreich

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

27.02.1983

Unterzeichnungsdatum

04.05.1982

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Langtitel

ÜBEREINKOMMEN

ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER

FRANZÖSISCHEN REPUBLIK BETREFFEND DIE VERFASSUNG DES LYCEE FRANCAIS

IN WIEN

StF: BGBl. Nr. 44/1983

Änderung

BGBl. Nr. 256/1994 idF BGBl. Nr. 819/1994 (DFB) (NR: GP XVIII RV 1256 VV S. 139. BR: AB 4675 S. 577.)

Sprachen

Deutsch, Französisch

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. I, IV, V und XI der Bestimmung des Art. 14 Abs. 10 B-VG unterliegen, wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Ermächtigung zur Abgabe der in Art. XIV vorgesehenen Mitteilung zur Inkraftsetzung des Übereinkommens wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. XIV am 27. Feber 1983 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich und

die Regierung der Französischen Republik,

In Erkenntnis der Notwendigkeit, den seit Abschluß des Übereinkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik, betreffend die Verfassung des Lycé Franςais in Wien vom 22. Feber 1952 eingetretenen Änderungen der einschlägigen österreichischen und französischen Schulvorschriften durch eine entsprechende Neuregelung dieses Übereinkommens Rechnung zu tragen und

erfüllt von dem Wunsche, die Anwendung des Artikels 4 des Österreichisch-Französischen Kulturübereinkommens vom 15. März 1947 *1) zu erleichtern,

haben zu diesem Zweck folgendes vereinbart:

--------------------------------------------------------------------

*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 220/1947

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2023

Gesetzesnummer

10009528

Dokumentnummer

NOR11009719

alte Dokumentnummer

N7198313718T

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