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§ 4b FTFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2015

Sorgfaltspflicht

§ 4b

(1) Die Mitglieder der in § 4 angeführten Organe, die Sachverständigen (§ 3c) sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Wissenschaftsfonds sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihrer Aufgaben verpflichtet.

(2) Die in Abs. 1 genannten Personen haben sich bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes im Sinne des § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, jeglicher Tätigkeit zu enthalten und insbesondere, soweit sie Mitglieder der in § 4 angeführten Organe sind, an den Abstimmungen nicht teilzunehmen.

(3) Der Präsident oder die Präsidentin sowie die Mitglieder des Präsidiums und des Aufsichtsrates haben über die in den Abs. 1 und 2 genannten Pflichten hinaus die ihnen obliegenden Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu erfüllen und haften insbesondere nach den Bestimmungen der §§ 1299 f des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, JGS Nr. 946/1811.

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