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Artikel 2 Wellenausbreitung auf Satellit-Erde-Funkstrecken (COST-Aktion 205)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.1982

ABSCHNITT 2

Artikel 2

Die Unterzeichner haben die Absicht, sich an der Aktion durch beschleunigten Informationsaustausch und durch eine oder mehrere der folgenden Möglichkeiten zu beteiligen:

  1. a) durch Untersuchungen und Forschungsarbeiten in ihren technischen Diensten oder Forschungsinstitutionen mit öffentlichem Charakter – nachstehend „öffentliche Forschungsinstitutionen“ genannt,
  2. b) durch den Abschluß von Verträgen über Untersuchungen und Forschungsvorhaben mit Institutionen – nachstehend „Forschungsvertragspartner“ genannt,
  3. c) durch Mitteilung ihrer Forschungsergebnisse an den Ausschuß, der die Ergebnisse sammelt und auswertet,
  4. d) durch die Beurteilung der im Rahmen dieser Forschungstätigkeiten angewandten Methoden und Verfahren sowie durch die Abgabe von Empfehlungen und die Übertragung neuer Aufgaben an die verschiedenen Laboratorien auf der Grundlage dieser Beurteilungen,
  5. e) durch die Organisation häufiger Besuche zwischen den Laboratorien,
  6. f) durch Dienstleistungen.

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