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§ 2g FOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Verarbeitungen durch Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen

§ 2g.

(1) Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1) dürfen zur Vergabe von Art‑89-Mitteln für die Entwicklung und Erschließung der Künste und Zwecken gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO sowie der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen insbesondere

  1. 1. Anträge, Anbote, Verträge, Gutachten sowie sonstige Daten im Sinne des § 2b Z 5 („Förderunterlagen“) verarbeiten, d.h. insbesondere an andere Art 89-Förder- und Zuwendungsstellen, öffentliche Stellen, Gutachterinnen und Gutachter sowie Auftragsverarbeiter übermitteln, wobei Förderunterlagen jedenfalls für die Dauer von zehn Jahren, und zwar
  1. a) im Falle der Zurücknahme oder Nichtweiterverfolgung des Antrags oder Anbots oder einer negativen Entscheidung ab dem letzten Kontakt und
  2. b) im Falle einer positiven Entscheidung ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Art89-Mittel (§ 2b Z 2) oder des gesamten Entgelts,
  1. 2. im Internet oder im Rahmen sonst öffentlich zugänglicher Berichte
  1. a) bei natürlichen Personen
  1. aa) Vornamen,
  2. bb) Familiennamen,
  3. cc) akademische Titel,
  4. dd) Geschlecht,
  5. ee) Foto sowie
  6. ff) gegebenenfalls die Herkunfts- und Zielinstitution und
  1. b) sonst Bezeichnung, Anschrift und Sitz
  1. von Empfängerinnen und Empfängern von Art89-Mitteln, Auftragswerberinnen und -werbern, Projektleiterinnen und -leitern sowie Projektpartnerinnen und -partnern jedenfalls zehn Jahre ab Zuerkennung der beantragten Art89-Mittel oder Beauftragung, danach bis auf Widerruf, gemeinsam mit dem Titel, der Beschreibung, der Laufzeit und weiteren Angaben zum geförderten Projekt veröffentlichen, es sei denn, die Veröffentlichung ist geeignet, die öffentliche Sicherheit, die Strafrechtspflege, die umfassende Landesverteidigung, die auswärtigen Beziehungen oder berechtigte private oder geschäftliche Interessen zu verletzen, oder
  1. 3. die folgenden Daten von Empfängerinnen und Empfängern von Art89-Mitteln oder Auftragswerberinnen und werbern für Zwecke der Kontaktaufnahme jedenfalls für die Dauer von zehn Jahren ab dem in Z 1 lit. a oder b angeführten Zeitpunkt speichern und gegebenenfalls sonst verarbeiten:
  1. a) die Namensangaben gemäß Abs. 2 Z 1,
  2. b) die Personenmerkmale gemäß Abs. 2 Z 2,
  3. c) die Adress- und Kontaktdaten gemäß Abs. 2 Z 5,
  4. d) die Angaben gemäß lit. a bis c zu allfälligen Projektpartnerinnen und partnern,
  5. e) soweit verfügbar, Angaben zur Ausbildung gemäß Abs. 2 Z 7,
  6. f) soweit verfügbar, Angaben zu
  1. aa) erhaltenen Art89-Mitteln (§ 2b Z 2), insbesondere Angaben zu geförderten Projekten, sowie
  2. bb) Mobilitäten gemäß § 10a Abs. 4 OeADG.

(2) Anträge, Anbote und Verträge (Abs. 1 Z 1) dürfen insbesondere folgende Daten umfassen:

  1. 1. Namensangaben:
  1. a) Vorname(n), Familienname bzw. Bezeichnung,
  2. b) Geburtsname,
  3. c) akademischer Grad,
  4. d) Titel, Ansprache,
  1. 2. Personenmerkmale:
  1. a) Geburtsdatum,
  2. b) Geburtsort, soweit verfügbar,
  3. c) Geschlecht,
  4. d) Staatsangehörigkeit,
  1. 3. Angaben zur Identifikation, wie insbesondere
  1. a) Nummer, ausstellende Behörde und Ausstellungsdatum der zur Identifikation verwendeten amtlichen Lichtbildausweise oder
  2. b) nationale Personenkennungen in Form bereichsspezifischer Personenkennzeichen, wie insbesondere des Tätigkeitsbereichs „Bildung und Forschung“, oder
  3. c) interne oder internationale Personenkennungen,
  1. 4. soweit verfügbar, Angaben zur Institution der antragstellenden Person(en):
  1. a) Bezeichnung,
  2. b) Rechtsform,
  3. c) elektronische Kennung gemäß § 6 Abs. 3 E-GovG,
  4. d) Adress- und Kontaktdaten der Institution gemäß Z 5,
  5. e) Kontaktperson mit den Angaben gemäß Z 1 und 5,
  1. 5. Adress- und Kontaktdaten:
  1. a) Adressdaten,
  2. b) Angaben zur elektronischen Erreichbarkeit,
  1. 6. Angaben gemäß Z 1, 2, 4 und 5 sowie Abs. 4 Z 3 zu Projektpartnerinnen und partnern,
  2. 7. Angaben zur Ausbildung und wissenschaftlichen Karriere, wie insbesondere
  1. a) Beginn, Dauer und Erfolg von absolvierten Ausbildungen,
  2. b) besuchte Bildungseinrichtungen, wenn möglich unter Angabe von Studienkennzahl und Studienrichtung,
  3. c) Angaben zu Mobilitäten gemäß § 10a OeADG,
  4. d) Hauptforschungsbereiche,
  5. e) bisherige Publikationen,
  6. f) akademische Anerkennungen,
  7. g) bisherige Projekte,
  8. h) bisherige Kooperationspartnerinnen und partner,
  9. i) bisherige akademische Funktionen und wissenschaftlicher Werdegang,
  10. j) andere beantragte und bewilligte Art-89-Mittel (§ 2b Z 2) sowie
  1. 8. Fotos aller am Projekt beteiligten natürlichen Personen,
  2. 9. sonstige Angaben, wie insbesondere
  1. a) zu unterhaltspflichtigen Kindern und Partnerinnen und Partnern,
  2. b) zur Bankverbindung,
  3. c) zur beruflichen Position,
  4. d) Daten (§ 2b Z 5), die für die sachgemäße Abwicklung und Evaluierung von Anträgen, Anboten und Verträgen erforderlich sind sowie
  5. e) Daten (§ 2b Z 5) betreffend die Einstellung und Rückforderung von Art-89-Mitteln (§ 2b Z 2).

(3) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Strafrechtspflege, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen oder berechtigter privater Interessen dürfen Anträge und Anbote über Abs. 2 hinaus auch

  1. 1. Gesundheitsdaten und
  2. 2. personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten

(4) Empfängerinnen und Empfängern von Art‑89-Mitteln, Beauftragte sowie Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen dürfen für Zwecke der Abwicklung, der Dokumentation und Beweissicherung, des Monitorings und der Revision von Art‑89-Mitteln (§ 2b Z 2) sowie Beauftragungen über Abs. 2 hinaus insbesondere folgende Daten verarbeiten:

  1. 1. Angaben zur näheren Beschreibung des Projekts, wie etwa Titel, Laufzeit, Thema und Klassifikation,
  2. 2. Angaben zu allen im Rahmen des Projekts beschäftigten Personen, wie insbesondere
  1. a) Arbeitsverträge,
  2. b) nähere Angaben zum Arbeitsverhältnis,
  3. c) Arbeitszeitaufzeichnungen,
  4. d) Abwesenheiten,
  5. e) Gehaltsbelege,
  6. f) Qualifizierungs- und Karriereschritte sowie
  7. g) Angaben zu Reise- und Vortragstätigkeiten sowie
  1. 3. Angaben zur wirtschaftlichen und unternehmerischen Tätigkeit vor und nach der Auszahlung der gesamten Art89-Mittel (§ 2b Z 2) oder des gesamten Entgelts, wie insbesondere
  1. a) Unternehmensdaten,
  2. b) Strukturdaten und
  3. c) Leistungsdaten sowie
  1. 4. sonstige Kostennachweise.

(5) Für die Verarbeitungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 4 sind das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 Abs. 3 Buchstabe b DSGVO und das Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 Abs. 6 DSGVO ab dem Zeitpunkt der Zuerkennung von Art‑89-Mitteln ausgeschlossen.

(6) Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1) haben über geplante Verarbeitungen gemäß Abs. 1 öffentlich einsehbar im Internet zu informieren.

(7) Die Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1) sind Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO der Verarbeitungen gemäß Abs. 1.

Schlagworte

Förderstelle, Herkunftsinstitution, Adressdaten, Qualifizierungsschritt, Reisetätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020

Gesetzesnummer

10009514

Dokumentnummer

NOR40225117

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