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§ 7 Filmförderungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Direktorin bzw. Direktor, Stellvertretung

§ 7.

(1) Die Direktorin bzw. der Direktor ist von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport nach Anhörung des Aufsichtsrates für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen. Die Bestellung kann widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere bei grober Pflichtverletzung und Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung gegeben. Wiederholte Bestellungen sind zulässig, wobei eine Wiederbestellung spätestens sechs Monate vor Ablauf der Funktionsperiode zu erfolgen hat. Vor der Bestellung ist jedenfalls eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen.

(2) Zur Direktorin bzw. zum Direktor und zur stellvertretenden Direktorin bzw. zum stellvertretenden Direktor können nur österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger bestellt werden, die durch ihre Tätigkeit im Filmwesen ausreichend über jene einschlägigen fachlichen Kenntnisse verfügen, die Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 4 sind.

(3) Die Direktorin bzw. der Direktor sowie die stellvertretende Direktorin bzw. der stellvertretende Direktor sind durch Dienstvertrag anzustellen.

(4) Die Direktorin bzw. der Direktor ist für alle Angelegenheiten des Filminstituts zuständig, sofern in diesem Bundesgesetz nichts Besonderes geregelt ist. Sie bzw. er vertritt das Filminstitut – unbeschadet des § 5 Abs. 3 zweiter Satz – gerichtlich und außergerichtlich. Ihr bzw. ihm obliegen insbesondere auch folgende Aufgaben:

  1. a) die Prüfung und Vorbereitung der Ansuchen für die Behandlung durch die Projektkommission und die Vorlage aller Förderungsansuchen, die nach dem Projektprinzip gefördert werden sollen, an die Projektkommission;
  2. b) die Durchführung der Förderung für die Verwertung und berufliche Weiterbildung sowie der Referenzfilmförderung und der Förderung nach dem Standortprinzip;
  3. c) der Abschluss der Förderungsvereinbarungen mit den Förderungswerberinnen und Förderungswerbern;
  4. d) die Vorbereitung der Sitzungen des Aufsichtsrates;
  5. e) die Antragstellung an den Aufsichtsrat in den Angelegenheiten des § 5 Abs. 8 lit. a bis h;
  6. f) die Durchführung der Beschlüsse des Aufsichtsrates und der Projektkommission;
  7. g) die laufende Kontrolle und Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der gewährten Förderungen;
  8. h) die Vorlage des Tätigkeitsberichtes über die Förderungsentscheidungen des abgeschlossenen Geschäftsjahres bis längstens 31. März des folgenden Jahres an den Aufsichtsrat;
  9. i) die Vorlage eines jährlichen Berichts über den künstlerischen und wirtschaftlichen Erfolg der geförderten Filme, insbesondere anhand von Besucherzahlen, relevanten Festivalerfolgen und Vermarktungsergebnissen, an den Aufsichtsrat zum Zweck der jährlichen Evaluierung der Förderungsziele;
  10. j) die Antragstellung an den Aufsichtsrat in allen Fragen der Förderungsrichtlinien;
  11. k) die Wahrnehmung der internationalen Beziehungen im Bereich des Filmwesens.

(5) Die Direktorin bzw. der Direktor hat die Geschäfte des Filminstitutes hauptberuflich und mit der Sorgfalt einer ordentlichen Unternehmerin bzw. eines ordentlichen Unternehmers zu führen. Bei Abschluss des Dienstvertrages hat sich die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auszubedingen, dass die Direktorin bzw. der Direktor

  1. a) nicht gleichzeitig in der Filmwirtschaft ein Gewerbe betreibt und ein anderes Gewerbe nur mit Genehmigung des Aufsichtsrates betreiben darf,
  2. b) in der Filmwirtschaft keine Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung tätigt,
  3. c) an keinem Unternehmen als Gesellschafterin bzw. Gesellschafter beteiligt ist, das auf dem Gebiet der Filmwirtschaft tätig ist,
  4. d) keine sonstige Tätigkeit ausübt, die geeignet ist, Misstrauen gegen ihre bzw. seine Unparteilichkeit bei der Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben zu erwecken,
  5. e) einschlägige ehrenamtliche Tätigkeiten nur mit Genehmigung des Aufsichtsrates ausübt.

(6) Die stellvertretende Direktorin bzw. der stellvertretende Direktor vertritt die Direktorin bzw. den Direktor im Fall von deren bzw. dessen Verhinderung in allen Angelegenheiten des Filminstituts. Für den Fall, dass sowohl die Direktorin bzw. der Direktor als auch die Stellvertretung verhindert sind, hat der Aufsichtsrat eine Bedienstete bzw. einen Bediensteten des Filminstituts zu bestimmen, die bzw. der für die Dauer der Verhinderung die Geschäftsführung des Filminstituts übernimmt. Ist nur die Direktorin bzw. der Direktor oder nur die Stellvertretung verhindert, kommt dieser Person die Aufgabe zu, im Falle von der Direktorin bzw. dem Direktor gemeinsam mit deren bzw. dessen Stellvertretung zu treffenden Entscheidungen, die jeweils verhinderte Person zu ersetzen.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

10009500

Dokumentnummer

NOR40250190

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