vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 Filmförderungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Projektkommission, Auswahl der zu fördernden Vorhaben

§ 6.

(1) Die Projektkommission besteht aus der Direktorin bzw. dem Direktor und vier fachkundigen Mitgliedern. Die fachkundigen Mitglieder sollen über eine maßgebliche und aktuelle Praxiserfahrung verfügen. Für die fachkundigen Mitglieder sind mindestens vier Ersatzmitglieder zu bestellen, die im Verhinderungsfall oder bei Befangenheit die Mitglieder vertreten. Sowohl bei den fachkundigen Mitgliedern als auch bei den Ersatzmitgliedern sollen jedenfalls die Bereiche Produktion, Regie, Drehbuch und Vermarktung vertreten sein. Die Bestellung der fachkundigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) erfolgt durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf Vorschlag der Direktorin bzw. des Direktors für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren. Ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis muss gegeben sein. Nach Ablauf des Bestellungszeitraumes bleiben die fachkundigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) bis zur Bestellung eines neuen Mitglieds, längstens jedoch drei Monate, in der Funktion. Ein fachkundiges Mitglied darf unmittelbar nach Ablauf seiner Funktionsperiode zum Ersatzmitglied, nicht jedoch erneut zum Mitglied bestellt werden. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Die stimmberechtigte Direktorin bzw. der stimmberechtigte Direktor führt den Vorsitz.

(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Projektkommission dürfen nicht gleichzeitig dem Aufsichtsrat oder einer sonstigen mit Angelegenheiten der Filmförderung befassten Einrichtung einer Gebietskörperschaft angehören. Auf die Mitglieder der Projektkommission findet § 5 Abs. 7 mit der Maßgabe Anwendung, dass im Falle des Ruhens der Funktion ein Ersatzmitglied an die Stelle des Mitglieds tritt. Die fachkundigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind bei Vorliegen einer der Gründe gemäß § 5 Abs. 4 lit. a bis d von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport von ihrer Funktion vorzeitig zu entheben. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) der Projektkommission ist ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) gemäß Abs. 1 für die restliche Dauer der Funktionsperiode zu bestellen.

(3) Der Projektkommission obliegt es, unter den eingereichten Vorhaben gemäß § 2 Abs. 6 lit. a bis c, die diesem Bundesgesetz und den Förderungsrichtlinien (§ 14) entsprechen, diejenigen Vorhaben auszuwählen, die nach dem Projektprinzip förderungswürdig sind. Entscheidungen über eingereichte Vorhaben für Förderungen nach dem Standortprinzip sowie für Förderungen gemäß § 2 Abs. 6 lit. d und e sind von der Direktorin bzw. dem Direktor gemeinsam mit ihrer bzw. seiner Stellvertretung zu treffen. Die Mitglieder der Projektkommission und der Aufsichtsrat sind über diese Entscheidungen zu informieren. Die Projektkommission hat im Zuge der Entscheidungsfindung die Ansuchen der Förderungswerberinnen und Förderungswerber zu erörtern und die jeweiligen Förderungswerberinnen und Förderungswerber zu hören, soweit dies zur Erörterung des Ansuchens erforderlich ist. Die Projektkommission und die Direktorin bzw. der Direktor sowie die Stellvertretung haben ihre Entscheidungen schriftlich zu begründen und diese der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber zu übermitteln.

(4) Die Sitzungen der Projektkommission sind von der Direktorin bzw. dem Direktor einzuberufen. § 5 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(5) Die Projektkommission ist bei Anwesenheit dreier Mitglieder einschließlich der Direktorin bzw. des Direktors beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, wobei das Stimmrecht persönlich auszuüben ist. Stimmenthaltung ist unzulässig. Im Falle von Stimmengleichheit gibt die Stimme der Direktorin bzw. des Direktors den Ausschlag. In begründeten Ausnahmefällen sind Rundlaufbeschlüsse und virtuelle Sitzungen im Wege einer Videokonferenz zulässig. Näheres ist in der Geschäftsordnung festzulegen.

(6) Die Projektkommission sowie die Direktorin bzw. der Direktor gemeinsam mit ihrer bzw. seiner Stellvertretung haben innerhalb von drei Monaten nach ordnungsgemäßer Antragstellung durch die Förderungswerberin bzw. den Förderungswerber beim Filminstitut über Förderungsanträge zu entscheiden. Die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber ist von der Förderungsentscheidung und von der Begründung von der Direktorin bzw. vom Direktor unverzüglich, längstens aber binnen vier Wochen nach der Förderungsentscheidung schriftlich zu benachrichtigen.

(7) Den fachkundigen Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Projektkommission steht für notwendige Reisen in Ausübung ihrer Funktion ein Reisekostenersatz entsprechend der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, und für die Teilnahme an den Sitzungen ein Sitzungsgeld zu, dessen Höhe entsprechend dem mit der Sitzung verbundenen Aufwand vom Aufsichtsrat in der Geschäftsordnung festzulegen ist.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2023

Gesetzesnummer

10009500

Dokumentnummer

NOR40250189

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)