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§ 12 Filmförderungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Besondere Bestimmungen für einzelne Förderungsbereiche

§ 12.

(1) Förderungen zur Stoff- und Projektentwicklung dürfen für das Verfassen von Drehbüchern oder Drehkonzepten (Dokumentarfilm) für Filme mit einer Vorführdauer von mindestens 70 Minuten (programmfüllende Kinofilme) oder von mindestens 59 Minuten (Kinderfilme) oder von 45 Minuten (Nachwuchsfilme) gewährt werden, wenn ein Film zu erwarten ist, der geeignet erscheint, die Qualität und Wirtschaftlichkeit des österreichischen Films zu verbessern. Förderungen werden grundsätzlich nur auf begründetes Ersuchen der Autorin bzw. des Autors gemeinsam mit der Herstellerin bzw. dem Hersteller gewährt. Ausnahmen sind in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegen. Dem begründeten Ersuchen ist eine Beschreibung des Vorhabens (Kurzdarstellung mit einer ausgearbeiteten Dialogszene) beizufügen. Das Filminstitut kann der Herstellerin bzw. dem Hersteller für die Fortentwicklung des Drehbuchs weitere Förderungen gewähren. Dem begründeten Ersuchen der Herstellerin bzw. des Herstellers ist das zu überarbeitende Drehbuch beizufügen. Die Förderungsmittel werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.

(2) Förderungen zur Herstellung eines Filmes dürfen nur gewährt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. a) Das Vorhaben erscheint unter Berücksichtigung des Drehbuches sowie der Stab- und Besetzungsliste geeignet, zur Verbesserung der Qualität und kulturellen Identität des österreichischen Films und zur Hebung der technischen und wirtschaftlichen Lage des österreichischen Filmwesens beizutragen, und die Regisseurin bzw. der Regisseur besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft oder einen ständigen Wohnsitz im Inland. Ist die Regisseurin keine Staatsangehörige bzw. der Regisseur kein Staatsangehöriger gemäß § 18 Abs. 2, so dürfen Förderungen gewährt werden, wenn, abgesehen von der Drehbuchautorin bzw. dem Drehbuchautor oder von bis zu zwei Personen in einer Hauptrolle, alle übrigen Filmschaffenden österreichische Staatsbürgerinnen oder Staatsbürger sind oder einen ständigen Wohnsitz im Inland besitzen. Das Filminstitut kann Ausnahmen von diesen Voraussetzungen zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des Films, insbesondere im Hinblick auf seine kulturellen und wirtschaftlichen Auswirkungen im Inland und im Ausland, dies rechtfertigt.
  2. b) Es wird eine prüffähige Kalkulation der voraussichtlichen Gesamtkosten des Filmvorhabens vorgelegt.
  3. c) Es werden für das Filmvorhaben ein prüffähiger Finanzierungs- und Terminplan vorgelegt, die auch – sofern dies den aktuellen Marktbedingungen nach erforderlich und angemessen ist – dem Umfang des Vorhabens entsprechende Verleihzusagen nachweisen.
  4. d) Es werden Produktionstechnik, Ateliers und für die Postproduktion technische Dienstleistungsfirmen herangezogen, die ihren Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben.
  5. e) Die Voraussetzungen zur Erlangung einer Bescheinigung als österreichischer Film gegeben sind.
  6. f) Die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber gibt die unwiderrufliche Erklärung ab, dem Bund spätestens ein Jahr nach Fertigstellung des Filmes technisch einwandfreie, der Art der Produktion entsprechend digitale oder analoge Kopien in unkomprimiertem Master-Format und in weiteren fördervertraglich vorgegebenen Formaten (Sammlungskopien) sowie ein Belegexemplar des Drehbuches und der auf den Film bezogenen Werbemittel zum Zwecke der Dokumentation des österreichischen Filmwesens unentgeltlich zu übereignen. Die Kopien werden zur Erhaltung des filmkulturellen Erbes von einer oder mehreren geeigneten, von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister mit Verordnung zu bestimmenden Einrichtungen verwahrt. Zusätzlich gibt die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber die unwiderrufliche Erklärung ab, dem Österreichischen Filminstitut nach Fertigstellung des Films und vor Kinostart eine Ansichtskopie auf DVD oder einem vergleichbaren technischen Format unentgeltlich zu übereignen.
  7. g) Die Herstellerin bzw. der Hersteller weist nach, dass in dem Vertrag mit einem mitfinanzierenden Fernsehveranstalter ein vollständiger Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach sieben Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den vollständigen Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu zehn Jahren vereinbart werden, insbesondere wenn die Herstellerin bzw. der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des Fernsehveranstalters erhalten hat.

(3) Die fachlichen Voraussetzungen (§ 2 Abs. 8) sind unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Art des zu fördernden Vorhabens zu beurteilen.

(4) Zur Verbreitung eines österreichischen Filmes, insbesondere zur Abdeckung von Vorkosten des Verleihs und des Vertriebs, zur Erprobung und Entwicklung neuer Vertriebsformen, zur Fremdsprachensynchronisation oder Untertitelung sowie zur Teilnahme an internationalen Filmfestivals und Filmmessen können Förderungen gewährt werden (Verwertungsförderung).

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2014)

Schlagworte

Stabliste, Finanzierungsplan, Stoffentwicklung

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

10009500

Dokumentnummer

NOR40250196

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