vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 Aufbewahrungsfristen von in Schulen zu führenden Aufzeichnungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2016

Auflassung einer Schule

§ 3.

Die bis zum Ablauf des 31. August 2016 angefertigten Aufzeichnungen einer öffentlichen Pflichtschule, die aufgelassen wird, sind von jener öffentlichen Pflichtschule zur Aufbewahrung bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu übernehmen, in deren Schulsprengel der Schulsprengel der aufzulassenden Schule im überwiegenden Ausmaß eingegliedert wird. Die bis zum Ablauf des 31. August 2016 angefertigten Aufzeichnungen anderer Schulen, die aufgelassen werden, sind von der zuständigen Schulbehörde zur Aufbewahrung bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu übernehmen.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2017

Gesetzesnummer

10009460

Dokumentnummer

NOR40199379

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)