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§ 2 Aufbewahrungsfristen von in Schulen zu führenden Aufzeichnungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2016

Aufzeichnungen, die den Inhalt mehrerer in § 1 genannten Aufzeichnungen enthalten

Aufzeichnungen, die den Inhalt mehrerer in § 1 genannten Aufzeichnungen enthalten

§ 2.

Soweit eine Aufzeichnung den Inhalt mehrerer im § 1 genannter Aufzeichnungen enthält, ist die jeweils längste Aufbewahrungsfrist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2017

Gesetzesnummer

10009460

Dokumentnummer

NOR40199378

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