ARTIKEL IV
Artikel 4
PROGRAMMPLÄNE
Die vorläufige Fassung des „Gemeinsamen Programmplans“, vom 30. Juli 1973, stellt diese allgemeine Beschreibung des SL-Programms, der Phaseneinteilung, des Terminplans und der Arbeitsvorkehrungen viel ausführlicher und genauer dar. Die Vertragspartner anerkennen das Bestehen zahlreicher noch zu lösender Probleme in diesem „Gemeinsamen Programmplan“, welche von den Programmleitern behandelt und auf den erforderlichen neuesten Stand gebracht werden müssen. Grundlagen dieses Planes sind: die Resultate der vorläufigen Entwurfsstudien, die sich in Europa und in den Vereinigten Staaten von Amerika in Ausarbeitung befinden, die Resultate der unabhängigen und gemeinsamen Studien über Anforderungen der Benutzer und die endgültige Definition des Raumtransporters und die Einbauerfordernisse für das SL in den Raumtransporter.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)