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Artikel 2 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.11.1977

Artikel 2

Im Sinne der Zielsetzung dieses Abkommens und zur Vertiefung der kulturellen und wissenschaftlichen Zusammenarbeit unterhält die Republik Österreich in der Ungarischen Volksrepublik ein Österreichisches Kulturinstitut mit dem Sitz in Budapest und die Ungarische Volksrepublik in Österreich ein Kulturinstitut unter der Bezeichnung „Collegium Hungaricum“ mit dem Sitz in Wien.

Diese Institute dienen der Vertiefung der kulturellen Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten und der Durchführung der in diesem Abkommen vereinbarten Aktionen. Sie entfalten diese Tätigkeit in den Räumlichkeiten des Instituts und unter Berücksichtigung der gültigen Rechtsvorschriften auf dem gesamten Gebiet des Empfangsstaates. Dies gilt auch für die Mitwirkung der zuständigen kulturellen und wissenschaftlichen Institutionen des Empfangsstaates an der Durchführung dieser Tätigkeit.

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben werden den Kulturinstituten im Rahmen der bestehenden Rechtsvorschriften die größtmöglichen Erleichterungen seitens der Vertragsstaaten zugesichert.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009444

Dokumentnummer

NOR12120290

alte Dokumentnummer

N7197733213L

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