§ 4
Den Personen, die als Mitglieder in die gemäß § 15 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes eingerichteten Gutachterkommissionen als Sachverständige berufen werden, gebührt für ihre Tätigkeit in der Gutachterkommission eine Entschädigung nach Maßgabe der Anlage II.
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