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§ 4 Prüfungstaxengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1976

§ 4

Den Personen, die als Mitglieder in die gemäß § 15 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes eingerichteten Gutachterkommissionen als Sachverständige berufen werden, gebührt für ihre Tätigkeit in der Gutachterkommission eine Entschädigung nach Maßgabe der Anlage II.

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