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Artikel 2 Abkommen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit (Spanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.9.1976

Artikel 2

Die Vertragsstaaten unterstützen die Entwicklung der Zusammenarbeit auf den Gebieten des Unterrichts sowie der Wissenschaft und Forschung unter besonderer Berücksichtigung der Tätigkeit der Universitäten, der künstlerischen Hochschulen und der Forschungsinstitute jedes der beiden Länder, einschließlich der technischen Hochschulen auf spanischer Seite, durch den Austausch von Universitätslehrern, Lektoren, Lehrern an höheren und mittleren Schulen sowie Forschungspersonal und sonstigen Fachleuten.

Sie unterstützen gleichfalls die Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Akademie der Wissenschaften einerseits und der spanischen Akademie der Sprache und den übrigen spanischen Akademien der Wissenschaften andererseits und sonstiger interessierter kultureller und wissenschaftlicher Institutionen beider Länder.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009413

Dokumentnummer

NOR12120114

alte Dokumentnummer

N7197633262L

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