Artikel 21
Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und wird jeweils auf weitere fünf Jahre verlängert, sofern nicht einer der Vertragsstaaten dieses Abkommen schriftlich auf diplomatischem Wege mindestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist kündigt.
Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 17. September 1975 in zwei Urschriften in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009413
Dokumentnummer
NOR12120133
alte Dokumentnummer
N7197633281L
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