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Artikel 21 Abkommen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit (Spanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.9.1976

Artikel 21

Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und wird jeweils auf weitere fünf Jahre verlängert, sofern nicht einer der Vertragsstaaten dieses Abkommen schriftlich auf diplomatischem Wege mindestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist kündigt.

Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 17. September 1975 in zwei Urschriften in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009413

Dokumentnummer

NOR12120133

alte Dokumentnummer

N7197633281L

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