Artikel 10
Die Vertragsstaaten werden trachten, in den Lehrveranstaltungen ihrer Universitäten und nach Möglichkeit auch der höheren Schulen der Geschichte, Sprache und Literatur des anderen Landes besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009413
Dokumentnummer
NOR12120122
alte Dokumentnummer
N7197633270L
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