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Artikel 10 Abkommen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit (Spanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.9.1976

Artikel 10

Die Vertragsstaaten werden trachten, in den Lehrveranstaltungen ihrer Universitäten und nach Möglichkeit auch der höheren Schulen der Geschichte, Sprache und Literatur des anderen Landes besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009413

Dokumentnummer

NOR12120122

alte Dokumentnummer

N7197633270L

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