ABSCHNITT I
Private höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten, private Anstalten für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen und private Fachschulen für die Ausbildung von Forstpersonal
§ 1
Die Bestimmungen des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 290/1972 gelten für die privaten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, die privaten Anstalten für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen und die privaten Fachschulen für die Ausbildung von Forstpersonal mit folgender Abweichung:
(Zu § 23 Privatschulgesetz) Zuständige Schulbehörde ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst. Alle nach Abschnitt I des vorliegenden Bundesgesetzes in Betracht kommenden Anzeigen und Ansuchen sind beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst einzubringen.
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