Artikel I
Für die Gesetzgebung der Länder in den Angelegenheiten der Organisation und des Wirkungskreises von Beiräten, die an der Vollziehung der Länder auf dem Gebiete des land- und forstwirtschaftlichen Schul- und Erziehungswesens mitwirken (land- und forstwirtschaftliche Schulbeiräte), werden gemäß Art. 14a Abs. 4 lit. d des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 folgende Grundsätze aufgestellt:
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