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Artikel 2 Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Förderung der kulturellen Beziehungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.11.1975

Artikel 2

Die Vertragsstaaten werden

  1. a) den Austausch von Fachleuten und Experten auf wissenschaftlichem Gebiet zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung anregen;
  2. b) gemeinsame Forschungen und Studien ermutigen;
  3. c) den Austausch wissenschaftlicher Publikationen und Bücher erleichtern;
  4. d) sonstige Tätigkeiten, die zur Erreichung der in diesem Zusatzprotokoll angeführten Ziele führen, fördern.

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