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§ 53b Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.1.2024

Beurteilung der Leistungen bei der Eignungsprüfung

§ 53b.

(1) Die Leistungen der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten sind von der Prüferin bzw. vom Prüfer zu beurteilen (Einzelbeurteilung). Grundlage der Beurteilung der Leistungen sind die von der Prüfungskandidatin bzw. vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesenen Fähigkeiten im Hinblick auf die Eignung für die besonderen Anforderungen der Schule. Im Übrigen sind die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 und 5 bis 8, des § 12 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie des § 14 der Leistungsbeurteilungsverordnung anzuwenden.

(2) Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach Abs. 1 ist unter Berücksichtigung allfälliger einschlägiger bisheriger Schulleistungen in einer Konferenz der Prüferinnen und Prüfer unter dem Vorsitz der Schulleitung mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen festzusetzen, ob die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Eignungsprüfung „bestanden“ oder wegen mangelnder Eignung „nicht bestanden“ hat (Gesamtbeurteilung). Zur Festsetzung der Gesamtbeurteilung sind die von der Prüfungskandidatin bzw. vom Prüfungskandidaten erbrachten Leistungen zu Beginn der Konferenz allen Prüferinnen und Prüfern und der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden zugänglich zu machen.

(3) Die von der Konferenz der Prüferinnen und Prüfer (Abs. 2) festgesetzte Gesamtbeurteilung der Leistungen der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten ist dieser bzw. diesem bekanntzugeben. Hat die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Prüfung bestanden und wird sie bzw. er in die Schule aufgenommen, ist ihr bzw. ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Aufnahme in die Schule durch Anschlag an der Amtstafel oder in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. Hat die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Prüfung nicht bestanden oder zwar bestanden, kann aber wegen Platzmangels nicht aufgenommen werden, ist die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Ablehnung der Aufnahme der Aufnahmsbewerberin bzw. dem Aufnahmsbewerber schriftlich bekanntzugeben.

(4) Die Einzelbeurteilungen (Abs. 1) und die Gesamtbeurteilung (Abs. 2) sowie die erfolgte Aufnahme oder Ablehnung sind in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist von der Vorsitzenden bzw. vom Vorsitzenden und allen Prüferinnen und Prüfern zu unterfertigen.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2024

Gesetzesnummer

10009399

Dokumentnummer

NOR40259451

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