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§ 53a Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.1.2024

Durchführung der Eignungsprüfung

§ 53a.

(1) Die Eignungsprüfung ist so zu gestalten, dass die persönliche Eignung der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Hinblick auf die Sprachkompetenz festgestellt werden kann. Auf die Durchführung der schriftlichen Prüfung finden die Bestimmungen des § 17a Anwendung.

(2) Die Schulleitung hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Eignungsprüfung notwendigen Vorkehrungen unter Einbeziehung einer fachlich geeigneten Lehrperson zu treffen; dabei ist auf die Anzahl der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen.

(3) Über die erbrachten Prüfungsleistungen ist von der Prüferin bzw. vom Prüfer ein Prüfungsprotokoll zu führen.

(4) Tritt während der Prüfung ein unvorhergesehenes Ereignis ein, das die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung schwerwiegend beeinträchtigt, so ist die Prüfung unverzüglich abzubrechen. In diesem Falle ist die Prüfung nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nochmals durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2024

Gesetzesnummer

10009399

Dokumentnummer

NOR40259450

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