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§ 40 Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.4.2017

Berechtigungen

§ 40

Die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung gemäß § 30 und § 31 Abs. 1 gilt als Aufnahmsprüfung im entsprechenden Prüfungsgebiet für alle berufsbildenden mittleren (einschließlich der Forstfachschule) und höheren Schulen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

10009399

Dokumentnummer

NOR40192751

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