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§ 30 Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.4.2017

6. ABSCHNITT

Aufnahmsprüfung in das Oberstufenrealgymnasium und das Aufbaugymnasium sowie das Aufbaurealgymnasium Umfang der Aufnahmsprüfung

§ 30.

Die Aufnahmsprüfung gemäß § 40 Abs. 3 bis 6 des Schulorganisationsgesetzes in das Oberstufenrealgymnasium und das Aufbaugymnasium sowie das Aufbaurealgymnasium hat zu umfassen:

  1. 1. schriftliche Prüfungen,
  2. 2. mündliche Prüfungen.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2018

Gesetzesnummer

10009399

Dokumentnummer

NOR40192747

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