6. ABSCHNITT
Aufnahmsprüfung in das Oberstufenrealgymnasium Umfang der Aufnahmsprüfung
§ 30.
Die Aufnahmsprüfung gemäß § 40 Abs. 3 bis 5 des Schulorganisationsgesetzes in das Oberstufenrealgymnasium hat zu umfassen:
- 1. schriftliche Prüfungen,
- 2. mündliche Prüfungen.
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2026
Gesetzesnummer
10009399
Dokumentnummer
NOR40279493
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