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§ 34 Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.4.1978

Durchführung der mündlichen Prüfung

§ 34

(1) Dem Prüfungskandidaten sind im Rahmen der mündlichen Prüfung in jedem Prüfungsgebiet zwei voneinander unabhängige Aufgaben vorzulegen.

(2) Ergibt sich aus der Lösung der Aufgaben keine sichere Beurteilungsgrundlage, so hat der Prüfer eine weitere Aufgabe zu stellen.

(3) Im übrigen findet § 25 Anwendung.

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