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§ 10 Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.1.2024

Durchführung der praktischen Prüfung

§ 10.

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 440/2006)

(2) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 8, BGBl. I Nr. 114/2017)

(4) Die praktische Prüfung ist in einem Einzel- und einem Gruppensetting von bis zu zwei Prüferinnen und Prüfern durchzuführen.

(5) Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.

(6) Die dem Prüfungskandidaten im Rahmen der praktischen Prüfung gestellten Aufgaben sind im Prüfungsprotokoll zu vermerken.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2024

Gesetzesnummer

10009399

Dokumentnummer

NOR40259440

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