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Artikel 3 Übereinkommen zwischen Österreich und Jugoslawien über die Errichtung und Tätigkeit Jugoslawischer Kulturinformationszentren in Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.8.1975

Artikel 3

Die Beschäftigten des Kulturinformationszentrums, die nicht österreichische Staatsangehörige sind, werden die Stellung genießen, welche durch die österreichischen Rechtsvorschriften Angehörigen fremder Staaten eingeräumt wird.

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