Artikel 2
Das Jugoslawische Kulturinformationszentrum in Wien kann folgende Tätigkeiten ausüben:
- a) in seinen Räumlichkeiten eine Bibliothek führen und Bücher, Zeitungen, periodische Veröffentlichungen, Schallplatten, Tonbänder, Lichtbilder, Zeichnungen, Diapositive und dergleichen innerhalb und außerhalb des Kulturinformationszentrums verleihen;
- b) eine Lesehalle mit jugoslawischen Zeitungen, Zeitschriften, Veröffentlichungen und mit anderem gedruckten sowie audio-visuellen Material, darunter auch solches elektronischer Art, unterhalten;
- c) Bulletins und andere Veröffentlichungen, die über Jugoslawien informieren, einführen, herausgeben und kostenlos vertreiben;
- d) den Klubs und Vereinigungen jugoslawischer Arbeiter und anderen interessierten Institutionen sowie Organisationen bei der Beschaffung von Zeitungen, Zeitschriften, Büchern, Schallplatten, Volkstrachten und ähnlichem behilflich sein;
- e) in seinen Räumlichkeiten Filme vorführen und diese zur Vorführung auch an andere Stellen verleihen;
- f) informative, kulturelle und wissenschaftliche Vorträge über Jugoslawien organisieren, die auch durch visuelle und musikalische Illustrationen untermalt werden können;
- g) informative und künstlerische Ausstellungen, kulturell-künstlerische, musikalische und sportliche Veranstaltungen organisieren;
- h) Gastspiele jugoslawischer Gruppen und Einzelpersonen auf schauspielerischem, musikalischem oder sonst kulturell-künstlerischem und sportlichem Gebiet in Österreich fördern;
- i) Sprachkurse in den Sprachen der Völker und Volksgruppen Jugoslawiens abhalten;
- j) die Fortbildung jugoslawischer Staatsbürger, die sich in Österreich aufhalten, fördern.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
