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Artikel 2 Übereinkommen zwischen Österreich und Jugoslawien über die Errichtung und Tätigkeit Jugoslawischer Kulturinformationszentren in Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.8.1975

Artikel 2

Das Jugoslawische Kulturinformationszentrum in Wien kann folgende Tätigkeiten ausüben:

  1. a) in seinen Räumlichkeiten eine Bibliothek führen und Bücher, Zeitungen, periodische Veröffentlichungen, Schallplatten, Tonbänder, Lichtbilder, Zeichnungen, Diapositive und dergleichen innerhalb und außerhalb des Kulturinformationszentrums verleihen;
  2. b) eine Lesehalle mit jugoslawischen Zeitungen, Zeitschriften, Veröffentlichungen und mit anderem gedruckten sowie audio-visuellen Material, darunter auch solches elektronischer Art, unterhalten;
  3. c) Bulletins und andere Veröffentlichungen, die über Jugoslawien informieren, einführen, herausgeben und kostenlos vertreiben;
  4. d) den Klubs und Vereinigungen jugoslawischer Arbeiter und anderen interessierten Institutionen sowie Organisationen bei der Beschaffung von Zeitungen, Zeitschriften, Büchern, Schallplatten, Volkstrachten und ähnlichem behilflich sein;
  5. e) in seinen Räumlichkeiten Filme vorführen und diese zur Vorführung auch an andere Stellen verleihen;
  6. f) informative, kulturelle und wissenschaftliche Vorträge über Jugoslawien organisieren, die auch durch visuelle und musikalische Illustrationen untermalt werden können;
  7. g) informative und künstlerische Ausstellungen, kulturell-künstlerische, musikalische und sportliche Veranstaltungen organisieren;
  8. h) Gastspiele jugoslawischer Gruppen und Einzelpersonen auf schauspielerischem, musikalischem oder sonst kulturell-künstlerischem und sportlichem Gebiet in Österreich fördern;
  9. i) Sprachkurse in den Sprachen der Völker und Volksgruppen Jugoslawiens abhalten;
  10. j) die Fortbildung jugoslawischer Staatsbürger, die sich in Österreich aufhalten, fördern.

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