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§ 18 Leistungsbeurteilungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2016

Abs. 1 tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten mit 1. September des jeweiligen Folgejahres in Kraft (vgl. § 24 Abs. 6 Z 2).

4. ABSCHNITT

Beurteilung des Verhaltens in der Schule Beurteilung des Verhaltens in der Schule

§ 18.

(1) Eine Beurteilung des Verhaltens in der Schule hat in der Schulnachricht und dem Jahreszeugnis bzw. im Semesterzeugnis nur

  1. a) in den allgemeinbildenden Pflichtschulen in der 5. bis 7. Schulstufe,
  2. b) in den allgemeinbildenden höheren Schulen sowie in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen in allen Schulstufen

    zu erfolgen. Sie hat jedoch in der letzten Stufe einer Schulart nicht zu erfolgen; ferner hat sie an allgemeinbildenden Pflichtschulen in der Schulnachricht und im Jahreszeugnis nicht zu erfolgen, wenn der Schüler zufolge der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht die Schule verläßt.

(2) Für die Beurteilung des Verhaltens in der Schule bestehen folgende Beurteilungsstufen (Noten):

Sehr zufriedenstellend,

Zufriedenstellend,

Wenig zufriedenstellend,

Nicht zufriedenstellend.

(3) Durch die Noten für das Verhalten des Schülers in der Schule ist zu beurteilen, inwieweit sein persönliches Verhalten und seine Einordnung in die Klassengemeinschaft den Anforderungen der Schulordnung entsprechen. Die durch die Beurteilung des Verhaltens des Schülers zu beurteilenden Pflichten des Schülers umfassen insbesondere die im § 43 des Schulunterrichtsgesetzes genannten Pflichten. Die Beurteilung des Verhaltens des Schülers hat besonders auch der Selbstkontrolle und Selbstkritik des Schülers zu dienen. Bei der Beurteilung sind die Anlagen des Schülers, sein Alter und sein Bemühen um ein ordnungsgemäßes Verhalten zu berücksichtigen. Die Beurteilung ist durch die Klassenkonferenz auf Antrag des Klassenvorstandes zu beschließen.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2017

Gesetzesnummer

10009375

Dokumentnummer

NOR40189094

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