Artikel XVIII
Jeder der Vertragschließenden Parteien wird im Einklang mit den bestehenden rechtlichen Vorschriften des Ursprungslandes die Übersetzung und Veröffentlichung von literarischen, musikalischen und wissenschaftlichen Druckwerken des anderen Landes ermutigen.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009352
Dokumentnummer
NOR12119493
alte Dokumentnummer
N7197333546L
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