Artikel XVI
Die Vertragschließenden Parteien werden die Fortführung der direkten Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Rundfunk Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Hör- und Sehfunk) und dem rumänischen Rundfunk und Fernsehen ermutigen.
Schlagworte
Hörfunk
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009352
Dokumentnummer
NOR12119491
alte Dokumentnummer
N7197333544L
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