vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 3 Abkommen über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.3.1972

Artikel 3

(1) Die Vertragschließenden Parteien werden die im Zuge der Durchführung dieses Abkommens entstehenden unmittelbaren Kontakte und die Zusammenarbeit sowie den Abschluß von Sondervereinbarungen zwischen wissenschaftlichen und technischen Institutionen der beiden Staaten unterstützen.

(2) Die Vertragschließenden Parteien werden einander über den Abschluß derartiger Sondervereinbarungen jeweils informieren.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009341

Dokumentnummer

NOR12119301

alte Dokumentnummer

N7197233557L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)