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Artikel 2 Abkommen über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.3.1972

Artikel 2

(1) Jede der Vertragschließenden Parteien wird die Förderung und Ausbreitung der in Artikel 1 angeführten wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit unterstützen, und zwar insbesondere:

  1. a) den Austausch von wissenschaftlichem und technischem Dokumentationsmaterial zwischen den in Betracht kommenden Institutionen;
  2. b) wechselseitige Besuche, Studienreisen und Konsultationen von Wissenschaftern und sonstigen Fachleuten zum Zwecke des Erfahrungsaustausches;
  3. c) die Veranstaltung gegenseitiger Exkursionen von wissenschaftlichen und technischen Fachkräften;
  4. d) die Veranstaltung von wissenschaftlichen und technischen Lehrkursen, Konferenzen und Kolloquien sowie die gegenseitige Teilnahme von Wissenschaftern und sonstigen Fachleuten an diesen;
  5. e) die gemeinsame Herstellung und den Austausch von wissenschaftlichen und technischen Filmen;
  6. f) die Veranstaltung von wissenschaftlichen und technischen Ausstellungen und Vorführungen auf nichtkommerzieller Grundlage;
  7. g) die Erarbeitung der wissenschaftlich-technischen Grundlagen für eine industrielle Kooperation.

(2) Ferner wird jede der Vertragschließenden Parteien die Zusammenarbeit im Sinne des Artikels 1 durch wechselseitige Verleihung von Studien- und Praktikantenstipendien an Universitäten und sonstigen wissenschaftlichen Hochschulen sowie an Forschungsinstituten unterstützen.

Schlagworte

Studienstipendium, Stipendium

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009341

Dokumentnummer

NOR12119300

alte Dokumentnummer

N7197233556L

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