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Artikel IX Europäische Organisation für Kernforschung (CERN)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.1.1971

Artikel IX

Rechtsstellung

Die Organisation hat Rechtspersönlichkeit im Mutterland jedes Mitgliedstaates. Der Organisation und den Vertretern der Mitgliedstaaten im Rat, den Mitgliedern aller nachgeordneten, nach Artikel V Absatz 12 eingesetzten Gremien, den Generaldirektoren sowie dem Personal der Organisation werden im Mutterland der Mitgliedstaaten auf Grund von Vereinbarungen, die zwischen der Organisation und jedem in Betracht kommenden Mitgliedstaat zu schließen sind, solche Vorrechte und Immuninäten gewährt, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Organisation im gegenseitigen Einvernehmen möglicherweise für erforderlich gehalten werden. Die zwischen der Organisation und den Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebieten die Laboratorien der Organisation ihren Sitz haben, zu schließenden Vereinbarungen enthalten außer Bestimmungen über Vorrechte und Immunitäten auch Bestimmungen zur Regelung der besonderen Beziehungen zwischen der Organisation und diesen Mitgliedstaaten.

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