Artikel IX
Änderungen
1. Dieses Übereinkommen kann geändert werden, wenn mindestens zwei Drittel aller Mitgliedstaaten dies verlangen.
2. Der Änderungsvorschlag wird auf die Tagesordnung derjenigen ordentlichen Tagung gesetzt, die unmittelbar auf die Hinterlegung des Vorschlags beim Generalsekretär folgt. Er kann auch Gegenstand einer außerordentlichen Tagung sein.
3. Eine Änderung dieses Übereinkommens bedarf der einstimmigen Annahme durch alle Mitgliedstaaten der Konferenz; diese notifizieren die Annahme schriftlich der schweizerischen Regierung.
4. Änderungen treten dreißig Tage nach Hinterlegung der letzten schriftlichen Annahme in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2026
Gesetzesnummer
10009313
Dokumentnummer
NOR40084202
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