§ 10.
(1) Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten hat dafür Sorge zu tragen, daß die nach § 1 Abs. 2 verlautbarte Liste bei allen österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland zur Einsichtnahme aufliegt.
(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, diese Liste während der Dauer der Anmeldefrist (§ 2 Abs. 1) zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen und einen Hinweis darauf an der Amtstafel anzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2023
Gesetzesnummer
10009305
Dokumentnummer
NOR12118853
alte Dokumentnummer
N7196910883O
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