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Artikel VI Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und Österreich betreffend die Errichtung einer Diözese Feldkirch

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.12.1968

Artikel VI

(1) Die Republik Österreich wird der Diözese zur Bestreitung der Auslagen, die mit dem Ausbau der Diözese verbunden sind, aus Mitteln des Bundes einen Gesamtbetrag von 4 1/2 Millionen Schilling leisten, der in den Jahren 1969 und 1970 in zwei gleichen Teilbeträgen jeweils bis zum 1. Juli zu erbringen ist.

(2) Die Republik Österreich und der Heilige Stuhl haben davon Kenntnis genommen, daß das Land Vorarlberg der Diözese Feldkirch für den gleichen Zweck einen Betrag von 4 1/2 Millionen Schilling zur Verfügung stellt.

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