Artikel V
Der Diözese Innsbruck-Feldkirch und anderen kirchlichen Einrichtungen sowie dem Bund und dem Land Vorarlberg steht es frei, bewegliches und unbewegliches Vermögen an die Diözese Feldkirch, an den Bischöflichen Stuhl, an die zukünftige Domkirche und an ein allenfalls zu errichtendes Kathedralkapitel frei von allen bundesrechtlich geregelten Abgaben innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Wirksamkeit der Errichtung für den staatlichen Bereich (Artikel VII Absätze 2 und 3) zu übertragen.
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